LAG Hamm - Urteil vom 10.03.2017
16 Sa 852/16
Normen:
InsO § § 133 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 228/16

Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen im Rahmen eines Arbeitsrechtsstreits

LAG Hamm, Urteil vom 10.03.2017 - Aktenzeichen 16 Sa 852/16

DRsp Nr. 2017/14619

Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen im Rahmen eines Arbeitsrechtsstreits

Einem Schuldner, der einen Gläubiger nach gestelltem Insolvenzantrag befriedigt, kommt es in erster Linie nicht auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten an, sondern er will diesen Gläubiger zur Rücknahme des Insolvenzantrags bewegen. Erfüllt der Schuldner die Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend, um ein beantragtes Insolvenzverfahren abzuwenden, so kommt es ihm auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an. Damit nimmt er im Allgemeinen zugleich die Benachteiligung der übrigen Gläubiger in Kauf.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.05.2016 - Az. 8 Ca 228/16 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.286,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § § 133 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsentgelt zur Insolvenzmasse aufgrund einer Vorsatzanfechtung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH, früher firmierend unter L (im Folgenden: Schuldnerin).