OLG Hamm - Urteil vom 21.05.2015
27 U 103/14
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 355/12

Insolvenzanfechtung von Pachtzahlungen im Vorfeld der Beantragung der Insolvenz

OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 27 U 103/14

DRsp Nr. 2015/14527

Insolvenzanfechtung von Pachtzahlungen im Vorfeld der Beantragung der Insolvenz

Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, etwa die sichere Aussicht auf ausreichenden Kredit, die nahelegen, dass die Krise alsbald abgewendet werden kann. Fehlt es hieran und zahlt die Schuldnerin gleichwohl (hier: Miete für eine Diskothek), so ist von Gläubgerbenachteiligungsabsicht auszugehen, wenn die Zahlungen geleistet werden, um die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages abzuwenden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.09.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin). Er nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung in Anspruch.