OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.06.2016
4 U 79/15
Normen:
InsO § 133;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 262/14

Insolvenzanfechtung von Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin an eine Zusatzversorgungskasse als Einzugsstelle für Beiträge zur Sozialversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.06.2016 - Aktenzeichen 4 U 79/15

DRsp Nr. 2018/16095

Insolvenzanfechtung von Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin an eine Zusatzversorgungskasse als Einzugsstelle für Beiträge zur Sozialversicherung

Eine Aufrechnung oder Verrechnung von eigenen Beitragsforderungen des als Einzugsstelle fungierenden Sozialversicherungsträgers mit Erstattungsansprüchen des Arbeitgebers gegen eben diesen Versicherungsträger bewirkt keine Gläubigerbenachteiligung. Denn die Schuldnerin erfüllt lediglich bestehende Verpflichtungen gegenüber ihren Arbeitnehmern, nimmt aber keine neuen, zum Entstehen einer Schuld führende Handlungen vor.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. März 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 1 O 262/14) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 133;

Gründe

I.

1. 2.