OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.06.2016
4 U 239/15
Normen:
InsO § 133;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 308/12

Insolvenzanfechtung von Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin an eine Zusatzversorgungskasse sowie die Verrechnung von Forderungen der Schuldnerinnen mit BeitragsforderungenFeststellung der Kenntnis der Gläubigerin von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der späteren Insolvenzschuldnerin

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.06.2016 - Aktenzeichen 4 U 239/15

DRsp Nr. 2018/16093

Insolvenzanfechtung von Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin an eine Zusatzversorgungskasse sowie die Verrechnung von Forderungen der Schuldnerinnen mit Beitragsforderungen Feststellung der Kenntnis der Gläubigerin von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der späteren Insolvenzschuldnerin

Aus dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Einzugstelle für Sozialversicherungsbeiträge kann jedenfalls dann nicht auf die drohende Zahlungsunfähigkeit der späteren Insolvenzschuldnerin geschlossen werden, wenn die Rückstände auf dem Beitragskonto der Schuldnerin über den genannten Zeitraum hinweg kontinuierlich abnahmen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Oktober 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 9 O 308/12) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 133;

Gründe

I.