LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.03.2012
10 Sa 1033/11
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2154/10

Insolvenzanfechtung von Zahlungen des Hauptunternehmers an die ZVK-Bau zur Tilgung von Beitragsschulden des Subunternehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.03.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 1033/11

DRsp Nr. 2012/17290

Insolvenzanfechtung von Zahlungen des Hauptunternehmers an die ZVK-Bau zur Tilgung von Beitragsschulden des Subunternehmers

Zahlt ein Hauptunternehmer in der Frist des § 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO die Werklohnforderung seines Subunternehmers nicht an den Subunternehmer, sondern an die ZVK-Bau, um auf diese Weise Beitragsschulden des Subunternehmers bei der ZVK-Bau zu tilgen, so liegt eine nicht verkehrsübliche Zahlungsweise vor, die den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Subunternehmers zur Anfechtung berechtigt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29.06.2011 - 6 Ca 2154/10 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 9.054,53 EUR (in Worten: Neuntausendvierundfünfzig und 53/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2010 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an sie gezahlte Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes im Wege der Insolvenzanfechtung an den Kläger zurückzuzahlen.