OLG Koblenz - Beschluss vom 25.02.2015
2 U 510/14
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2015, 1546
NZI 2015, 7
NZI
ZInsO 2015, 958
ZVI 2015, 302
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 247/13

Insolvenzanfechtung von Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners an einen Auftragnehmer in unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang mit der Stellung des Insolvenzantrages

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 2 U 510/14

DRsp Nr. 2015/4648

Insolvenzanfechtung von Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners an einen Auftragnehmer in unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang mit der Stellung des Insolvenzantrages

Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 InsO, wenn der für ein Bauvorhaben Leistungen erbringende (spätere) Schuldner mit seinem Subunternehmer bei Auftragserteilung die Führung eines gemeinsamen Bankkontos (Und-Konto) vereinbart, auf welches sämtliche Zahlungen des Bauherrn an den Schuldner erbracht werden sollen, und die drei Beteiligten nach einer Pfändung dieses Kontos durch einen anderen Gläubiger des Schuldners ergänzend vereinbaren, dass künftige Rechnungen des Schuldners an den Bauherrn von diesem zu 30 % an den Schuldner und - mit Erfüllungswirkung gegenüber dem Schuldner - zu 70 % direkt an den Subunternehmer ausgeglichen werden sollen.