OLG Hamburg - Urteil vom 27.05.2016
1 U 281/15
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 129; InsO § 133; InsO § 143; BGB § 817 Abs. 1; BGB § 819 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 317 O 124/14

Insolvenzanfechtung von Zahlungen eines Steuerberaters von einem mangels eines eigenen Kontos eines Mandanten für diese eingerichteten Anderkonto

OLG Hamburg, Urteil vom 27.05.2016 - Aktenzeichen 1 U 281/15

DRsp Nr. 2016/13007

Insolvenzanfechtung von Zahlungen eines Steuerberaters von einem mangels eines eigenen Kontos eines Mandanten für diese eingerichteten Anderkonto

Hat ein Steuerberater auf Bitten eines Mandanten für diesen Zahlungen über ein eigens für ihn eingerichtetes Anderkonto abgewickelt, weil der Mandat über kein eigenes Bankkonto mehr verfügt, so ist hinsichtlich von diesem Konto im Auftrag des Mandanten geleisteter Zahlungen von Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auszugehen, da es im geschäftlichen Verkehr völlig ungewöhnlich ist, dass ein Unternehmen nicht über ein Geschäftskonto verfügt. Dieser Umstand legt daher nahe, dass das Unternehmen sich in einer ernsten wirtschaftlichen Krise befindet.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 17, vom 21. Oktober 2015, Az. 317 O 124/14, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Hinblick auf die Zinsforderung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 24.913,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.