OLG Zweibrücken - Urteil vom 02.11.2022
7 U 78/21
Normen:
InsO § 143 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 819 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 292 Abs. 1; BGB § 989; InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 133 Abs. 4; BGB § 488 Abs. 1; InsO § 135; InsO § 129 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 315/20

Insolvenzanfechtung zurückgezahltes DarlehenRechtsfolgen Zahlungsunfähigkeit Schuldner bei Tilgung DarlehensforderungKenntnis Darlehensgläubiger von Zahlungsunfähigkeit Schuldner zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.11.2022 - Aktenzeichen 7 U 78/21

DRsp Nr. 2023/2477

Insolvenzanfechtung zurückgezahltes Darlehen Rechtsfolgen Zahlungsunfähigkeit Schuldner bei Tilgung Darlehensforderung Kenntnis Darlehensgläubiger von Zahlungsunfähigkeit Schuldner zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung

Das kurz vor Eintritt der Insolvenz an die geschiedene Ehefrau des Schuldners zurückgezahlte Darlehen unterliegt der Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 4 InsO. Dies ist dadurch begründet, dass bezüglich der auch im Betrieb des Schuldners mitarbeitenden geschiedenen Ehefrau ein Näheverhältnis vorliegt und diese über den Zugewinnausgleich im erst kurz zurückliegenden Scheidungsverfahren über die Vermögensverhältnisse des Schuldners informiert gewesen ist. Auf eine Benachteiligung anderer Gläubiger kommt es in Anwendung des § 133 Abs. 4 InsO nicht an.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27.04. 2021 (Az. 8 O 315/20) wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.