OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.05.2016
12 U 34/15
Normen:
InsO § 135 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 290/14

Insolvenzanfechtungsrechtliche AnsprücheVoraussetzung eines AuskunftsanspruchsUnzulässige Ausforschung eines nur vermuteten Sachverhalts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 12 U 34/15

DRsp Nr. 2020/14301

Insolvenzanfechtungsrechtliche Ansprüche Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs Unzulässige Ausforschung eines nur vermuteten Sachverhalts

Steht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach noch nicht fest, sondern soll eine begehrte Auskunft erst in die Lage versetzen, einen angenommenen Schadensersatzanspruch zu prüfen, dient die Auskunft der Ausforschung eines nur vermuteten Sachverhalts.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.05.2015 (3 O 290/14) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen wird.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) wird das vorgenannte Teilurteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

InsO § 135 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe

I.

1. - - 2. 2.1. a. b. c. 2.2.