FG Köln - Urteil vom 09.11.2004
15 K 4934/04
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 ; FGO § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 298
EFG 2005, 372

Insolvenzantrag durch das Finanzamt bei erfolgloser Vollstreckung von Steuerschulden

FG Köln, Urteil vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 15 K 4934/04

DRsp Nr. 2005/928

Insolvenzantrag durch das Finanzamt bei erfolgloser Vollstreckung von Steuerschulden

1. Die Insolvenzantragstellung durch die Finanzbehörden ist kein Verwaltungsakt, sondern eine reine Verfahrenshandlung, gegen die dem Betroffenen eine Leistungsklage auf Rücknahme des Antrags vor dem Finanzgericht zusteht. 2. Das Finanzamt darf den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO annehmen, wenn keine Zahlungen des Steuerschuldners über einen Zeitraum von einem dreiviertel Jahr zu verzeichnen sind und mehrere Versuche einer Sach- und Forderungspfändung fruchtlos gewesen sind. 3. Weitere Voraussetzung für die Stellung des Insolvenzantrages ist, dass die zugrunde liegenden Steuerbescheide vollziehbar sind. 4. Höhe der rückständigen Steuerschulden und die wirtschaftlichen Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. 5) Vor der Antragstellung bedarf es keiner Anhörung des betroffenen Steuerpflichtigen, weil es nur um die Einleitung eines eigenständigen Insolvenzverfahrens geht, innerhalb dessen dem Schuldner Gehör zu gewähren ist.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 ; FGO § 40 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des vom Beklagten am 02.09.2004 beim Amtsgericht L gegen die Klägerin gestellten Insolvenzeröffnungsantrages (Az. dort: ...).