FG Köln - Urteil vom 25.02.2015
3 K 769/11
Normen:
AO § 37 Abs 2; AO § 46; AO § 47; AO § 251; InsO § 35; InsO § 80; InsO § 203; AO § 218 Abs 2;

Insolvenzbeschlagnahme von Steuererstattungsansprüchen im Nachtragsverteilungsbeschluss

FG Köln, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 3 K 769/11

DRsp Nr. 2015/9044

Insolvenzbeschlagnahme von Steuererstattungsansprüchen im Nachtragsverteilungsbeschluss

1) Steuererstattungsansprüche unterliegen nur dann dem Insolvenzbeschlag, wenn sie im Nachtragsverteilungsbeschluss hinreichend bestimmt bezeichnet worden sind. 2) Für die zeitliche Konkretisierung reicht es aus, wenn der Beschluss die "auf die Dauer des Insolvenzverfahrens entfallenden" Steuererstattungsansprüche benennt. 3) Für die gegenständliche Konkretisierung ist die Anwendung der für die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen nach § 46 Abs. 6 AO geltenden Maßstäbe nicht geboten.

Normenkette:

AO § 37 Abs 2; AO § 46; AO § 47; AO § 251; InsO § 35; InsO § 80; InsO § 203; AO § 218 Abs 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist zum einen streitig, ob ein Einkommensteuererstattungsanspruch aufgrund eines Nachtragsverteilungsbeschlusses des Insolvenzgerichts noch dem Insolvenzbeschlag unterlegen hat und daher nicht mit befreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner hätte ausgezahlt werden dürfen. Zum anderen bestreitet der Beklagte die Berechtigung der Klägerin als vormalige Insolvenzverwalterin und jetzige Treuhänderin über das Vermögen des Insolvenzschuldners, gegen einen Abrechnungsbescheid vorzugehen, in dem das Erlöschen des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Auszahlung an den Insolvenzschuldner festgestellt wird.