BGH - Urteil vom 25.01.2011
XI ZR 172/09
Normen:
AGB Nr. 7 Abs. 4 S. 1, 2; AGB Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g;
Fundstellen:
BKR 2011, 127
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 75/07
OLG Düsseldorf, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 66/08

Insolvenzfestigkeit der im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie; Erklärungswert einer Genehmigung durch das Verhalten eines Kontoinhabers vor Ablauf von sechs Wochen nach Mitteilung eines Rechnungsabschlusses

BGH, Urteil vom 25.01.2011 - Aktenzeichen XI ZR 172/09

DRsp Nr. 2011/3839

Insolvenzfestigkeit der im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie; Erklärungswert einer Genehmigung durch das Verhalten eines Kontoinhabers vor Ablauf von sechs Wochen nach Mitteilung eines Rechnungsabschlusses

1. Das Revisionsgericht kann die Auslegung von AGB durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen, wenn diese über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden.2. Der von einer AGB-Klausel, die nach Ablauf einer Frist die Genehmigung von Lastschriften fingiert, verfolgte Regelungszweck, möglichst frühzeitig den endgültigen Bestand von Lastschriften zu klären, ermöglicht ohne Weiteres, Lastschriftbuchungen durch schlüssiges Verhalten auch vor Ablauf der Frist zu genehmigen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 2009 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 11. April 2008 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Normenkette:

AGB Nr. 7 Abs. 4 S. 1, 2; AGB Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g;

Tatbestand