OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.2009
I-6 U 66/08
Normen:
BGB § 670; BGB § 683 S. 1; BGB § 684 S. 2;
Fundstellen:
NZI 2009, 476
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.04.2008

Rückabwicklung einer Einzugsermächtigungslastschrift in der Insolvenz des Kontoinhabers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen I-6 U 66/08

DRsp Nr. 2009/10617

Rückabwicklung einer Einzugsermächtigungslastschrift in der Insolvenz des Kontoinhabers

1. Im Einzugsermächtigungsverfahren ist der Schuldner ohne Begründung zum Widerspruch gegenüber einer Einzugsermächtigungslastschrift berechtigt. Der Widerspruch ist für die Schuldnerbank grundsätzlich immer verbindlich. Die Widerspruchsmöglichkeit erlischt erst durch eine wirksame Genehmigung. 2. Zum Widerspruch ist auch der sog. schwache vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigt.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. April 2008 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 670; BGB § 683 S. 1; BGB § 684 S. 2;

Gründe:

I.