Autor: Dorell |
Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte, pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das ihm während des Verfahrens als sogenannter Neuerwerb zufällt (sog. Neuerwerb, §§ 35 Abs. 1, 36 InsO). Dabei handelt es sich um die sogenannte Soll-Masse. Diese ist abzugrenzen von der Ist-Masse, also den Vermögenswerten, die der Insolvenzschuldner zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in Besitz hat bzw. für sich beansprucht. Die Ist-Masse bereinigt um die Aussonderungsrechte stellt die Soll-Masse dar.
Ein weiterer Begriff, der in diesem Zusammenhang zu nennen ist: Teilungsmasse. Darunter ist der Erlös aus der Verwertung der Soll-Masse zu verstehen, der nach Abzug der Masseverbindlichkeiten letztlich zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung steht.
Die beim Insolvenzschuldner eingehenden Umsatzsteueranteile sind unabhängig davon, ob der Schuldner umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht, grundsätzlich Bestandteil der Insolvenzmasse.
Gleiches gilt auch für Masseverbindlichkeiten, welche durch Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters entstehen. Diese sind entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV nicht abzuziehen.
Ein Lottogewinn fällt grundsätzlich in vollem Umfang in die Insolvenzmasse (AG Göttingen v. 08.09.2011 – 74 IN 235/09).
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