BAG - Urteil vom 29.01.2014
6 AZR 642/12
Normen:
InsO § 9 Abs. 1; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 82 S. 1; InsO § 304 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; BGB § 291; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AP InsO § 82 Nr. 1
AuR 2014, 157
BB 2014, 691
InsO § 82 Nr. 1
NJW 2014, 1839
NZA 2014, 685
NZI 2014, 327
NZI 2014, 6
ZIP 2014, 692
ZVI 2014, 175
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 196/12
ArbG Essen, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2439/11

Insolvenzrecht - Zahlung des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts an Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren; positive Kenntnis des Arbeitgebers iSv. § 82 Satz 1 InsO

BAG, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 642/12

DRsp Nr. 2014/3873

Insolvenzrecht - Zahlung des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts an Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren; positive Kenntnis des Arbeitgebers iSv. § 82 Satz 1 InsO

Orientierungssätze: 1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, die auf zur Insolvenzmasse gehörende Forderungen erbracht werden, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). 2. Nach § 82 Satz 1 InsO wird der Leistende jedoch von seiner Schuld befreit, wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Zeit der Leistung an den Schuldner nicht kannte. 3. Nur positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schließt den Gutglaubensschutz des § 82 Satz 1 InsO aus. Grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. 4. Die einmal erlangte positive Kenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dauert fort, solange der Dritte nicht zuverlässig davon erfährt, dass das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. 5. Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation ist verpflichtet, Informationen verkehrsgerecht zu verwalten. Ordnungsgemäß zugegangene Informationen sind innerhalb der Organisation weiterzugeben. Einer juristischen Person ist das Wissen ihrer Arbeitnehmer zuzurechnen, das bei ordnungsgemäßer Organisation in den Akten festzuhalten, weiterzugeben und abzufragen ist.