LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.05.2012
11 Sa 196/12
Normen:
§ 82 Satz 1 InsO;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2439/11

Insolvenzverfahren

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 196/12

DRsp Nr. 2013/16699

Insolvenzverfahren

Einmal erlangte Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens i. S. d. § 82 Satz 1 InsO kann regelmäßig nur durch zuverlässige Kenntniserlangung von dem Abschluss des Insolvenzverfahrens wieder beseitigt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 12.01.2012 - 1 Ca 2439/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

§ 82 Satz 1 InsO;

Tatbestand

Durch Beschluss vom 06.09.2006 eröffnete das Amtsgericht Paderborn - 2 IK 247/06 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners L.-I. U. und bestellte den Kläger zum Treuhänder. Zwischen dem Schuldner und der Beklagten bestand zunächst bis zum 31.03.2009 ein Arbeitsverhältnis.

Mit Schreiben vom 09.06.2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er Treuhänder im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners sei. Zugleich forderte er die Beklagte auf, den pfändbaren Teil von dessen Arbeitseinkommen ausschließlich an ihn - den Kläger - zu zahlen.

Ende März 2010 vernichtete die Beklagte die Personalakte des Schuldners. Seit dem 01.07.2010 ist dieser wieder bei ihr beschäftigt. Im Zeitraum von Juli 2010 bis Mai 2011 erzielte der Schuldner ein pfändbares Einkommen in Höhe von insgesamt 4.118,40 € (netto), das die Beklagte an diesen überwies.