KG - Urteil vom 01.11.2005
7 U 49/05
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 1 S. 2 ; InsO § 19 ;
Fundstellen:
GmbHR 2006, 374
KGReport 2006, 277
NJ 2006, 224
ZInsO 2006, 437
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 523/04

Insolvenzrecht: Feststellung der Überschuldung einer GmbH

KG, Urteil vom 01.11.2005 - Aktenzeichen 7 U 49/05

DRsp Nr. 2006/2414

Insolvenzrecht: Feststellung der Überschuldung einer GmbH

»Eine Überschuldung der Insolvenzschuldnerin im Sinne der §§ 64 Abs. 1 S. 2 GmbHG und 19 InsO liegt vor, wenn die verfügbaren Geldmittel nicht ausreichen, die fälligen Verbindlichkeiten ganz oder im Wesentlichen zu decken. Um Zahlungsunfähigkeit darzutun, bedarf es also näherer Feststellungen über die fälligen Verbindlichkeiten und über die dem Schuldner zu Verfügung stehenden Geldmittel zu deren Begleichung. Überschuldung einer GmbH liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft deren Schulden nicht mehr deckt, d.h. die Passiva die Aktiva übersteigen. Die Feststellung der Überschuldung erfordert eine Gegenüberstellung der Vermögenswerte der Gesellschaft und ihrer Schulden. Für eine positive Fortführungsprognose ist subjektiv ein Fortführungswille zu fordern und objektiv eine Fortführungsmöglichkeit (BK- InsO - Goetsch, § 19 InsO, Rdn. 20). Wenn noch nicht einmal ein Fortführungswille festgestellt werden kann, kann es auf eine Fortführungsprognose letztlich nicht ankommen.«

Normenkette:

GmbHG § 64 Abs. 1 S. 2 ; InsO § 19 ;

Entscheidungsgründe:

A.