BGH - Urteil vom 18.07.2013
IX ZR 219/11
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1921
DB 2013, 1894
DB 2013, 8
DStR 2013, 1900
DStR 2013, 2122
GmbHR 2013, 980
MDR 2013, 1190
NJW 2013, 3035
NZI 2013, 742
NZI 2013, 7
WM 2013, 1565
ZIP 2013, 1579
ZIP 2013, 61
ZInsO 2013, 1573
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 32/10
OLG Köln, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 82/11

Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer Sicherung bei Unanfechtbarkeit der Befriedigung; Anfechtbarkeit einer vom Schuldner zur Sicherung eines Darlehens gewährten Forderungsabtretung bei Beteiligung des Gesellschafters des Schuldners mit 50 v.H. an der darlehensgebenden Gesellschaft

BGH, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen IX ZR 219/11

DRsp Nr. 2013/18532

Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer Sicherung bei Unanfechtbarkeit der Befriedigung; Anfechtbarkeit einer vom Schuldner zur Sicherung eines Darlehens gewährten Forderungsabtretung bei Beteiligung des Gesellschafters des Schuldners mit 50 v.H. an der darlehensgebenden Gesellschaft

Wird eine für ein Gesellschafterdarlehen anfechtbar bestellte Sicherung verwertet, greift die Anfechtung mangels einer Sperrwirkung des Befriedigungstatbestandes auch dann durch, wenn die Verwertung länger als ein Jahr vor der Antragstellung erfolgte. Eine von der Schuldnerin zur Sicherung eines Darlehens gewährte Forderungsabtretung ist anfechtbar, wenn der Gesellschafter der Schuldnerin mit 50 v.H. an der darlehensgebenden Gesellschaft beteiligt und zugleich deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 2011 im Kostenpunkt voll und im Übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 2010 werden zurückgewiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.