BGH - Beschluss vom 04.02.2016
IX ZA 28/15
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134; BGB § 873 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 6
DZWIR 2016, 296
DZWIR 26, 296
MDR 2016, 553
NJW-RR 2016, 744
NZI 2016, 362
ZIP 2016, 630
ZInsO 2016, 702
ZVI 2016, 190
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 191/13
OLG Brandenburg, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 128/14

Insolvenzrechtliche Beurteilung der Übertragung eines vom Schuldner durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit Hilfe von Treuhandmitteln gekauften Grundstücks durch diesen; Erforderlichkeit der objektiven Gläubigerbenachteiligung für die Insolvenzanfechtung

BGH, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen IX ZA 28/15

DRsp Nr. 2016/5441

Insolvenzrechtliche Beurteilung der Übertragung eines vom Schuldner durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit Hilfe von Treuhandmitteln gekauften Grundstücks durch diesen; Erforderlichkeit der objektiven Gläubigerbenachteiligung für die Insolvenzanfechtung

BGB § 925 Abs. 1, § 873 Abs. 1 Überträgt der Schuldner ein von ihm durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit Hilfe von Treuhandmitteln gekauftes Grundstück ohne Zwischenauflassung kraft einer ihm von dem Veräußerer eingeräumten Auflassungsvollmacht auf einen Dritten, liegt eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2015 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134; BGB § 873 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der U. S. (nachfolgend: Schuldnerin), der Mutter der Beklagten, am 4. Oktober 2012 eröffneten Insolvenzverfahren.