BGH - Urteil vom 28.06.2012
IX ZR 191/11
Normen:
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; HGB § 236;
Fundstellen:
DStR 2012, 2137
GmbHR 2012, 1181
MDR 2012, 1374
NJW 2012, 3443
NZI 2012, 860
WM 2012, 1874
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 195/09
OLG Köln, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 34/11

Insolvenzrechtliche Gleichstellung eines atypisch stillen Gesellschafters einer GmbH & Co. KG mit seinen Ansprüchen wirtschaftlich mit dem Gläubiger eines Gesellschafterdarlehens bei weitgehender Annäherung seiner Rechtsposition

BGH, Urteil vom 28.06.2012 - Aktenzeichen IX ZR 191/11

DRsp Nr. 2012/18417

Insolvenzrechtliche Gleichstellung eines atypisch stillen Gesellschafters einer GmbH & Co. KG mit seinen Ansprüchen wirtschaftlich mit dem Gläubiger eines Gesellschafterdarlehens bei weitgehender Annäherung seiner Rechtsposition

a) Der atypisch stille Gesellschafter einer GmbH & Co. KG steht mit seinen Ansprüchen wirtschaftlich dem Gläubiger eines Gesellschafterdarlehens insolvenzrechtlich gleich, wenn in einer Gesamtbetrachtung seine Rechtsposition nach dem Beteiligungsvertrag der eines Kommanditisten im Innenverhältnis weitgehend angenähert ist.b) Der Nachrang von Ansprüchen des atypisch stillen Gesellschafters in der Insolvenz einer GmbH & Co. KG als Geschäftsinhaberin kann jedenfalls dann eintreten, wenn im Innenverhältnis das Vermögen der Geschäftsinhaberin und die Einlage des Stillen als gemeinschaftliches Vermögen behandelt werden, die Gewinnermittlung wie bei einem Kommanditisten stattfindet, die Mitwirkungsrechte des Stillen in der Kommanditgesellschaft der Beschlusskompetenz eines Kommanditisten in Grundlagenangelegenheiten zumindest in ihrer schuldrechtlichen Wirkung nahe kommen und die Informations- und Kontrollrechte des Stillen denen eines Kommanditisten nachgebildet sind.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 39 Abs. Nr. ;