Autor: Riedel |
Die Mitgliedstaaten errichten und unterhalten in ihrem Hoheitsgebiet ein oder mehrere Register, um Informationen über Insolvenzverfahren bekanntzumachen (im Folgenden "Insolvenzregister"). Diese Informationen werden so bald als möglich nach Eröffnung eines solchen Verfahrens bekanntgemacht (Art. 24 Abs. 1 EuInsVO 2015). Die Vorschrift gilt ab 26.06.2018 (Art. 92 EuInsVO 2015).
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