Autor: Dorell |
Das unter den Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 InsO im (deutschen) Inland eröffnete Insolvenzverfahren bezieht sich gem. § 35 InsO auch auf das im Ausland belegene Vermögen des Schuldners (vgl. BGH v. 30.04.1992 –
Dies gilt zunächst ungeachtet der Frage, ob die jeweilige ausländische Rechtsordnung das inländische Verfahren anerkennt. Auch ist insoweit unbeachtlich, ob bereits ein ausländisches Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Eingeschränkt ist der Universalitätsanspruch des deutschen Rechts dann, wenn es sich bei dem inländischen Verfahren um ein Partikularinsolvenzverfahren handelt. In diesem Fall beziehen sich die Rechtsfolgen der Verfahrenseröffnung nur auf das im Inland belegene Vermögen (§ 354 Abs. 1 InsO; vgl. Teil 13/3).
Die Rechtsfolgen eines deutschen (Haupt-)Insolvenzverfahrens bestimmen sich auch hinsichtlich der im Ausland befindlichen Vermögenswerte des Schuldners nach der InsO sowie der EGInsO (Art.
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