Inländisches (deutsches) Partikularinsolvenzverfahren

Autor: Dorell

Grundlagen

Begriff

Niederlassung im Ausland

Über das Vermögen eines Schuldners ist grundsätzlich in dem Staat das Insolvenzverfahren zu eröffnen, in dem dieser Schuldner seinen Wohnsitz bzw. Sitz oder seine Hauptniederlassung unterhält bzw. den Mittelpunkt seiner Interessen hat (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000/2015; § 3 Abs. 1 InsO; vgl. Teil 13/1.3). Betreibt der Schuldner in einem anderen Staat eine Niederlassung oder verfügt er dort über Vermögenswerte, ergibt sich u.U. die Möglichkeit, ein territorial beschränktes Insolvenzverfahren zu eröffnen, das sich nur auf die in diesem Staat belegenen Vermögensgegenstände bezieht (Art. 3 Abs. 2 EuInsVO 2000/2015; § 354 Abs. 2 InsO). Zur Klärung der Frage, ob sich ein Vermögensgegenstand in einem Mitgliedstaat befindet, ist auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Partikularinsolvenzverfahrens abzustellen (vgl. Art. 2 Buchst. g) EuInsVO 2000; Art. 2 Nr. 9 EuInsVO 2015; EuGH v. 11.06.2015 – C-649/13).

Sekundärinsolvenzverfahren