LAG Köln - Urteil vom 14.10.2003
13 Sa 262/03
Normen:
BetrAVG § 1 ; BetrAVG § 1b ; BetrAVG § 7 ; BetrAVG §§ 30 f ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 48
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8478/01

Insolvenzschutz für Betriebsrentenanwartschaften bei vertraglicher Anrechnung von Vordienstzeiten - Versorgungsanwartschaft, Unverfallbarkeit, Insolvenzschutz, Betriebsrente, Anrechnung von Vorzeiten

LAG Köln, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 262/03

DRsp Nr. 2004/4314

Insolvenzschutz für Betriebsrentenanwartschaften bei vertraglicher Anrechnung von Vordienstzeiten - Versorgungsanwartschaft, Unverfallbarkeit, Insolvenzschutz, Betriebsrente, Anrechnung von Vorzeiten

»1. Insolvenzschutz muss nach § 7 Abs. 2 BetrAVG für Betriebsrentenanwartschaften nur dann gewährleisten, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit - früher § 1 BetrAVG, jetzt § 1 b bzw. 30 f BetrAVG - originär erfüllen.2. Vertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten können grundsätzlich keinen Insolvenzschutz begründen. Das gilt auch, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Anrechnung durch Bestimmung eines fiktiven Einstellungstermins vornehmen.3. Ausnahmsweise kommt eine Anrechnung dann in Betracht, wenn die Vordienstzeit unmittelbar an das Beschäftigungsverhältnis heranreicht und selbst von einer Versorgungszusage begleitet war. In diesem Fall muss sich die Anrechnung ausdrücklich auf diese Vordienstzeit beziehen.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BetrAVG § 1b ; BetrAVG § 7 ; BetrAVG §§ 30 f ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um betriebliche Altersversorgung.