FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.07.2009
4 K 2047/07
Normen:
AO § 218 Abs. 2; AO § 226; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1;

Insolvenzverfahren: Aufrechnung mit auf nicht pfändbares Arbeitseinkommen zurückzuführenden Lohnsteuererstattungsanspruch, Wirksamkeit eines an den Insolvenzverwalter nur als Zustellvertreter bekanntgegebenen Einkommensteuerbescheids

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 4 K 2047/07

DRsp Nr. 2010/11690

Insolvenzverfahren: Aufrechnung mit auf nicht pfändbares Arbeitseinkommen zurückzuführenden Lohnsteuererstattungsanspruch, Wirksamkeit eines an den Insolvenzverwalter nur als Zustellvertreter bekanntgegebenen Einkommensteuerbescheids

1. Ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeter Lohnsteuererstattungsanspruch, der auf nicht pfändbaren Arbeitslohn i.S. des § 850 ZPO beruht, teilt nicht das --die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse ausschließende-- Schicksal des insolvenzfreien Arbeitslohns. Eine Aufrechnung mit dem als Masseforderung anzusehenden Erstattungsanspruch verstößt gegen § 96 InsO. 2. Die Wirksamkeit eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen auf die bloße Erklärung von nichtselbständigen Einkünften ergehenden Einkommensteuerbescheids erfordert eine Adressierung an den Insolvenzverwalter. Der an den Insolvenzschuldner adressierte und dem Insolvenzverwalter lediglich als Zustellvertreter bekanntgegebene Einkommensteuerbescheid ist unwirksam.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2; AO § 226; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Über das Vermögen des Herrn R. P. O. wurde am 8. November 2002 vom Amtsgericht M das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 7 IN .../02). Das Insolvenzverfahren wurde zwischenzeitlich mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 aufgehoben.