BFH - Beschluss vom 13.11.2003
V B 131/01
Normen:
FGO § 78 § 155 ; InsO § 27 Abs. 3 ; ZPO § 240 ;

Insolvenzverwalter: Aufnahme des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 13.11.2003 - Aktenzeichen V B 131/01

DRsp Nr. 2004/4187

Insolvenzverwalter: Aufnahme des Verfahrens

1. Mit der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter findet ein Austausch des Kl. statt. An seine Stelle tritt als neuer Kl. der Insolvenzverwalter und zwar nicht nur hinsichtlich des Hauptsacheverfahren sondern auch hinsichtlich des unselbstständigen Nebenverfahrens.2. Verfahrensrechtlich ist der Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger des Gemeinschuldners Partei; ihm steht deshalb bereits vor Aufnahme des Prozesses das Recht zur Akteneinsicht i.S.v. § 78 FGO zu.

Normenkette:

FGO § 78 § 155 ; InsO § 27 Abs. 3 ; ZPO § 240 ;

Gründe: