FG Düsseldorf - Urteil vom 14.05.2008
4 K 242/07 AO
Normen:
FGO § 40 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 242; AO § 30 Abs. 4 Nr.3; InsO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 681

Insolvenzverwalter; Auskunftserteilung; Leistungsklage; Ermessensfehlerfreie Entscheidung; Steuergeheimnis; Anfechtbare Zahlungen - Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auskunfterteilung durch einen Kontoauszug

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2008 - Aktenzeichen 4 K 242/07 AO

DRsp Nr. 2009/6419

Insolvenzverwalter; Auskunftserteilung; Leistungsklage; Ermessensfehlerfreie Entscheidung; Steuergeheimnis; Anfechtbare Zahlungen - Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auskunfterteilung durch einen Kontoauszug

1. Der Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auskunftserteilung durch einen Kontoauszug kann im Wege einer allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden. 2. Vorbehaltlich des Steuergeheimnisses und entgegenstehender fehlerfreier Ermessenserwägungen ist das Finanzamt verpflichtet, einem Steuerpflichtigen eine Auskunft zu erteilen, wenn diese für ihn unerlässlich ist, um seine steuerlichen Rechte unter zumutbaren Bedingungen effektiv wahrnehmen. 3. Begehrt der Insolvenzverwalter die Auskunft nicht, um steuerliche Pflichten des Schuldners erfüllen zu können, sondern ausschließlich wegen der Geltendmachung von Anfechtungsrechten und der Abrechnung von Säumniszuschlägen, stehen ihm keine weitergehenden Rechte als den übrigen Gläubigern des Schuldners zu. 4. Eine solche Auskunftsverpflichtung setzt voraus, dass der Anfechtungsgrund oder der sonst geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach feststehen. 5. Zumindest muss der Insolvenzverwalter substantiiert angeben, warum er sich selbst aus der Buchhaltung des Schuldners und den vorgefundenen Belegen die nötigen Informationen nicht hat beschaffen können oder warum diese Beschaffung unzumutbar war.

Normenkette: