BFH, Beschluß vom 15.05.2002 - Aktenzeichen I S 4/01
DRsp Nr. 2002/10462
Insolvenzverwalter; PKH
1. Wird PKH für einen höheren Rechtszug beantragt und hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, ist ausnahmsweise nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.2. Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, darf der Insolvenzverwalter für die Rechtsverteidigung im Revisionsverfahren der Insolvenzmasse keine Mittel entziehen.3. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist auf den Insolvenzverwalter einer juristischen Person nicht anwendbar.