BGH - Beschluß vom 05.02.2004
IX ZB 97/03
Normen:
ZPO §§ 766 793 ; InsO § 6 Abs. 1 § 36 Abs. 4 § 89 Abs. 3 ; RpflG § 20 Nr. 17 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 853
BGHReport 2004, 910
InVo 2004, 511
MDR 2004, 766
NZI 2004, 278
Rpfleger 2004, 436
WM 2004, 834
ZIP 2004, 732
ZInsO 2004, 391
ZVI 2004, 197
Vorinstanzen:
LG Itzehoe,
AG Meldorf,

Instanzenzug bei Entscheidung des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht

BGH, Beschluß vom 05.02.2004 - Aktenzeichen IX ZB 97/03

DRsp Nr. 2004/4795

Instanzenzug bei Entscheidung des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht

»Der Rechtsmittelzug richtet sich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet.«

Normenkette:

ZPO §§ 766 793 ; InsO § 6 Abs. 1 § 36 Abs. 4 § 89 Abs. 3 ; RpflG § 20 Nr. 17 S. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß nicht zugelassen worden ist.

I. Der Schuldner ging im Jahre 1980 mit einer Bäckerei in Konkurs. Er war seit dieser Zeit überschuldet. Aus seither getilgten Beitragsansprüchen der Gläubigerin (Innungskrankenkasse) machte diese gegen den Schuldner nach hälftigem Erlaß Ende 2002 noch restliche Säumniszuschläge in Höhe von 8.455,12 EURO geltend. Gegen den Rückstand verrechnet die Drittschuldnerin (Landesversicherungsanstalt) monatlich einen Teilbetrag der Altersrente des Schuldners aufgrund fortdauernder Ermächtigung vom 9. Juli 1981. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen am 6. März 2002 beantragte der Schuldner bei dem Insolvenzgericht, den Rentenabzügen der Landesversicherungsanstalt die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zugrunde zu legen.