Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß nicht zugelassen worden ist.
I. Der Schuldner ging im Jahre 1980 mit einer Bäckerei in Konkurs. Er war seit dieser Zeit überschuldet. Aus seither getilgten Beitragsansprüchen der Gläubigerin (Innungskrankenkasse) machte diese gegen den Schuldner nach hälftigem Erlaß Ende 2002 noch restliche Säumniszuschläge in Höhe von 8.455,12 EURO geltend. Gegen den Rückstand verrechnet die Drittschuldnerin (Landesversicherungsanstalt) monatlich einen Teilbetrag der Altersrente des Schuldners aufgrund fortdauernder Ermächtigung vom 9. Juli 1981. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen am 6. März 2002 beantragte der Schuldner bei dem Insolvenzgericht, den Rentenabzügen der Landesversicherungsanstalt die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zugrunde zu legen.
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