OLG Köln - Beschluss vom 21.09.2015
13 U 97/14
Normen:
ZPO § 32; InsO § 335;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 83/10

Internationale und örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen eine in der Türkei in Insolvenz befindliche Beklagte

OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2015 - Aktenzeichen 13 U 97/14

DRsp Nr. 2016/12971

Internationale und örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen eine in der Türkei in Insolvenz befindliche Beklagte

Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen des Verlustes von Kapitalanlagen gegen eine in der Türkei in Insolvenz befindliche Beklagte sind im Hinblick auf die Insolvenz die türkischen Gerichte ausschließlich zuständig, auch wenn in Deutschland der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet sein mag.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5.6.2014 - 15 O 83/10 - wird, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) richtet, zurückgewiesen.Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3) richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Berufungsstreitwert: 192.616,00 €.

Normenkette:

ZPO § 32; InsO § 335;

Gründe

1. 2.