OLG Hamm - Urteil vom 03.05.2011
I-27 U 145/10
Normen:
InsO § 143 Abs. 1; VollstrZustÜbk Art. 1 Abs. 2 lit b; LugÜ Art. I Abs. 2b; EuInsVO Art. 3;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 736/09

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus Insolvenzanfechtung wegen in der Schweiz vorgenommener Rechtshandlungen

OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2011 - Aktenzeichen I-27 U 145/10

DRsp Nr. 2012/16335

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus Insolvenzanfechtung wegen in der Schweiz vorgenommener Rechtshandlungen

1. Das Luganer Übereinkommen 1988 findet gem. § I Abs. 2b keine Anwendung auf „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“. Davon sind auch insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche nach § 143 Abs. 1 InsO erfasst. 2. Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus Insolvenzanfechtung wegen in der Schweiz vorgenommener Rechtshandlungen ergibt sich auch nicht aus Art. 3 EuInsVO. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Anfechtungsgegner keinen hinreichenden Bezug zu einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufweist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Oktober 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1; VollstrZustÜbk Art. 1 Abs. 2 lit b; LugÜ Art. I Abs. 2b; EuInsVO Art. 3;

Gründe

I.