BGH - Urteil vom 27.05.2003
IX ZR 203/02
Normen:
EGInsO Art. 102 ; EuInsVO Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 ; ZPO § 545 Abs. 2 § 19a ;
Fundstellen:
BB 2003, 1810
BGHReport 2003, 1111
DZWIR 2003, 469
IPRax 2004, 59
KTS 2003, 629
MDR 2003, 1256
NJW-RR 2004, 216
VersR 2005, 574
WM 2003, 1542
ZIP 2003, 1419
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen des Insolvenzverwalters

BGH, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen IX ZR 203/02

DRsp Nr. 2003/9902

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen des Insolvenzverwalters

»1. Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe (im Anschluß an BGH, Urt. v. 28. November 2002 - III ZR 102/02, ZIP 2003, 685, 686 f.). 2. § 19a ZPO begründet weder eine örtliche noch eine deutsche internationale Zuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters am Sitz des Insolvenzgerichts.«

Normenkette:

EGInsO Art. 102 ; EuInsVO Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 ; ZPO § 545 Abs. 2 § 19a ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 1999 vom Amtsgericht Pforzheim eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des H. H. und nimmt die in Thailand wohnende Beklagte aufgrund folgenden Vorbringens in Anspruch: Der Insolvenzschuldner - ihr Schwager - habe ihr am 7. April 1999 zwei ihm gehörende, bebaute Grundstücke in Spanien mit einem Wert von 2,5 bis 3 Mio. DM veräußert. Der vereinbarte Kaufpreis von nur 500.000 DM sei nicht gezahlt, sondern gegen eine angebliche Darlehensforderung der Beklagten verrechnet worden. Die Übertragung sei gemäß §§ 129 ff. InsO anfechtbar.