BGH - Beschluß vom 09.02.2006
IX ZB 418/02
Normen:
EuInsVO Art. 3 Abs. 1 ; InsO § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 14.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 495/02
AG Wuppertal, vom 10.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 145 IN 489/01

Internationale Zuständigkeit der Insolvenzgerichte bei Sitzverlegung innerhlab der EG

BGH, Beschluß vom 09.02.2006 - Aktenzeichen IX ZB 418/02

DRsp Nr. 2006/6911

Internationale Zuständigkeit der Insolvenzgerichte bei Sitzverlegung innerhlab der EG

»Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.«

Normenkette:

EuInsVO Art. 3 Abs. 1 ; InsO § 3 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin betrieb in Form eines Einzelunternehmens einen Handel mit Telekommunikationsgeräten und Zubehör. Im Jahr 2001 stellte sie den Betrieb dieses Unternehmens ein und beantragte am 6. Dezember 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Am 1. April 2002 verlegte sie ihren Wohnsitz nach Spanien, um dort zu leben und zu arbeiten.

Mit Beschluss vom 10. April 2002 hat das Insolvenzgericht die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig zurückgewiesen wird. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.