BGH - Beschluss vom 02.03.2017
IX ZB 70/16
Normen:
EuInsVO Art. 3 Abs. 1; EuInsVO Art. 4 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2017, 724
DZWIR 2017, 386
DZWIR 27, 386
IPRax 2017, 10
MDR 2017, 669
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 552
NZI 2017, 320
NZI 2017, 483
ZIP 2017, 25
ZIP 2017, 688
ZInsO 2017, 706
ZVI 2017, 277
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 103 IN 4/15
LG Saarbrücken, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 39/15

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen unselbständig tätigen Schuldner; Gewöhnlicher Aufenthalt des Schuldners im Inland zum Zeitpunkt der Antragstellung; Feststellung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners; Bedeutung der Intensität beruflicher und familiärer Bindungen

BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen IX ZB 70/16

DRsp Nr. 2017/3738

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen unselbständig tätigen Schuldner; Gewöhnlicher Aufenthalt des Schuldners im Inland zum Zeitpunkt der Antragstellung; Feststellung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners; Bedeutung der Intensität beruflicher und familiärer Bindungen

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen unselbständig tätigen Schuldner regelmäßig begründet, dessen gewöhnlicher Aufenthalt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland befindet.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Juli 2016 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EuInsVO Art. 3 Abs. 1; EuInsVO Art. 4 Abs. 1;

Gründe

I.