BGH - Beschluss vom 06.07.2017
IX ZB 73/16
Normen:
InsO § 9; InsO § 34 Abs. 1; InsNetV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2017, 1268
MMR 2017, 816
NZI 2017, 950
ZIP 2017, 1680
ZInsO 2017, 1789
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 810 IN 587/15
LG Frankfurt/Main, vom 22.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 76/16

Internetveröffentlichung des Insolvenzverfahrens; Ausdruck eines Sendeberichts als Anscheinsbeweis für die tatsächlich erfolgte öffentliche Bekanntmachung im Internet; Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de; Eingreifen des Beweises des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen

BGH, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen IX ZB 73/16

DRsp Nr. 2017/10911

Internetveröffentlichung des Insolvenzverfahrens; Ausdruck eines Sendeberichts als Anscheinsbeweis für die tatsächlich erfolgte öffentliche Bekanntmachung im Internet; Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses auf der Internetseite "www.insolvenzbekanntmachungen.de"; Eingreifen des Beweises des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen

InsNetV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Der Ausdruck eines Sendeberichts für die Internetveröffentlichung begründet keinen Anscheinsbeweis für die tatsächlich erfolgte öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2016 wird auf Kosten der Schuldnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Frankfurt am Main vom 7. Januar 2016 als unbegründet zurückgewiesen wird.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.571,44 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 9; InsO § 34 Abs. 1; InsNetV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.