FG München - Urteil vom 21.06.2012
10 K 3566/09
Normen:
EStG § 24 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 38; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 844

Kein Abzug von Zinszahlungen von einem auf Ehegatten lautenden Oder-Konto nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten als nachträgliche Betriebsausgaben Verfügungsbeschränkung und Drittaufwands-Rechtsprechung des BFH nach Insolvenzeröffnung Fremdvergleich bei Darlehensverträge zwischen Ehegatten

FG München, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 10 K 3566/09

DRsp Nr. 2012/18246

Kein Abzug von Zinszahlungen von einem auf Ehegatten lautenden Oder-Konto nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten als nachträgliche Betriebsausgaben Verfügungsbeschränkung und Drittaufwands-Rechtsprechung des BFH nach Insolvenzeröffnung Fremdvergleich bei Darlehensverträge zwischen Ehegatten

1. Bei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Zinsen für betriebliche Darlehen handelt es sich um eine nachrangige Insolvenzforderung. Diese Zinsen können bei der Verteilung der Insolvenzmasse erst zum Zug kommen, wenn die gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) vollständig befriedigt sind. 2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der Inhaber eines Oder-Kontos können Auszahlungen aus dem Oder-Konto nur noch vom Insolvenzverwalter oder dem auch mit der Einzelverfügungsbefugnis ausgestatteten Kontomitinhaber veranlasst werden. 3. Die Drittaufwands-Rechtsprechung des BFH ist nicht auf Fälle übertragbar, in denen trotz Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Ehegatten entgegen dem Verfügungsverbot des Insolvenzschuldners noch Leistungen von einem Oder-Konto der Ehegatten erbracht werden.