AG Göttingen - Beschluss vom 06.06.2005
74 IN 215/03
Normen:
InsO § 201 Abs. 2, 3 § 292 Abs. 1 S. 3 § 294 § 302 ;
Fundstellen:
DZWIR 2005, 348
Rpfleger 2005, 693
ZInsO 2005, 668
ZVI 2005, 327

Kein vollstreckbarer Tabellenauszug in Wohlverhaltensperiode

AG Göttingen, Beschluss vom 06.06.2005 - Aktenzeichen 74 IN 215/03

DRsp Nr. 2005/19792

Kein vollstreckbarer Tabellenauszug in Wohlverhaltensperiode

1. Einem Insolvenzgläubiger kann auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode kein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt werden. 2. Dies gilt auch für Gläubiger, deren Forderungen gem. § 302 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. 3. Auch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung während der Wohlverhaltensperiode zur Vollstreckung in den pfandfreien Betrag gem. §§ 850 f Abs. 2 ZPO, 850 d ZPO ist nicht möglich. 4. Ob die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für Gläubiger, deren Forderung gem. § 302 InsO nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird, zeitnah vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode in Betracht kommt, bleibt dahingestellt.

Normenkette:

InsO § 201 Abs. 2, 3 § 292 Abs. 1 S. 3 § 294 § 302 ;

Gründe: