Kein vollstreckbarer Tabellenauszug in Wohlverhaltensperiode
AG Göttingen, Beschluss vom 06.06.2005 - Aktenzeichen 74 IN 215/03
DRsp Nr. 2005/19792
Kein vollstreckbarer Tabellenauszug in Wohlverhaltensperiode
1. Einem Insolvenzgläubiger kann auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode kein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt werden.2. Dies gilt auch für Gläubiger, deren Forderungen gem. § 302InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.3. Auch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung während der Wohlverhaltensperiode zur Vollstreckung in den pfandfreien Betrag gem. §§ 850 f Abs. 2ZPO, 850 dZPO ist nicht möglich.4. Ob die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für Gläubiger, deren Forderung gem. § 302InsO nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird, zeitnah vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode in Betracht kommt, bleibt dahingestellt.