FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.10.2009
2 K 149/07
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; GmbH § 30 Abs. 1; GmbH § 32a Abs. 1; GmbH § 32a Abs. 3; GmbH § 32b; InsO § 17 Abs. 2; InsO § 19; InsO § 64 Abs. 1;

Kein Zufluss der einem beherrschenden Gesellschafter für ein Gesellschafterdarlehen von der GmbH geschuldeten Zinsen bei Krise der GmbH zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 2 K 149/07

DRsp Nr. 2010/8278

Kein Zufluss der einem beherrschenden Gesellschafter für ein Gesellschafterdarlehen von der GmbH geschuldeten Zinsen bei "Krise" der GmbH zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen

1. Dem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH fließen Zinsen, die ihm die GmbH für ein Gesellschafterdarlehen schuldet, schon dann zu, wenn die Forderung fällig ist, der GmbH kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht und die GmbH auch leistungsfähig (zahlungsfähig) ist. Auf eine Gutschrift in den Büchern der GmbH kommt es dann überhaupt nicht mehr an. Unerheblich ist daher auch, ob und in welchem Umfang die GmbH die streitbefangene Forderung in ihren Büchern und Bilanzen erfasst hat.