I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens gem. § 211 InsO war er zum Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren bestellt worden (Beschluss des AG Celle v. 9. August 2000, Bl. 107 d. A.). Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Pflichten als Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren verletzt. Dem liegt zugrunde, dass die Arbeitgeberin der Klägerin aufgrund eines Berechnungsfehlers zu hohe Vergütungsanteile (ab Januar 2000) an das von dem Beklagten geführte Treuhandkonto abgeführt hat, die vom Beklagten anschließend an diverse Gläubiger ausgekehrt worden sind.
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