OLG Zweibrücken - Beschluss vom 13.04.2005
6 W 2/02
Normen:
ZPO § 240 ;
Vorinstanzen:
LG Landau in der Pfalz - 4 O 171/00 - 17.07.2002,

Keine Beteiligung des Insolvenzverwalters am Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 6 W 2/02

DRsp Nr. 2005/9226

Keine Beteiligung des Insolvenzverwalters am Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe

»1. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter nicht Beteiligter des Verfahrens über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. 2. Die Unterbrechung des Verfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstreckt sich nicht auf das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe.«

Normenkette:

ZPO § 240 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger wird durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert. Er ist nicht Beteiligter des Verfahrens über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe.