I. Das Insolvenzgericht hat das Grundbuchamt um Eintragung eines Insolvenzvermerks im eingangs näher bezeichneten Grundbuch ersucht. Eigentümer des Grundstücks ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Mitgesellschafter der Schuldner ist, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Amts- und Landgericht haben die Eintragung abgelehnt. Namentlich § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO erlaube die Buchung des Vermerks nicht.
Das hält das Insolvenzgericht für falsch. Mit der Rechtsprechung verschiedener Landgerichte und mehrerer Stimmen aus dem Schrifttum sei anzunehmen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann in das Grundbuch einzutragen sei, wenn das Grundstück nicht im Eigentum des Schuldners, sondern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehe, deren Mitglied der Schuldner ist.
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