OLG Dresden - Beschluss vom 17.09.2002
3 W 1149/02
Normen:
GBO § 39 ; InsO § 11 Abs. 2 Nr. 1 § 32 Abs. 1 § 32 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 892 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 46
NZI 2002, 687
Rpfleger 2003, 96
ZIP 2003, 130
ZInsO 2002, 1031
ZVI 2002, 375
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 19.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5385/02

Keine Eintragung eines Insolvenzvermerks an Grundstück einer BGB-Gesellschaft bei Insolvenz eines Mitgesellschafters

OLG Dresden, Beschluss vom 17.09.2002 - Aktenzeichen 3 W 1149/02

DRsp Nr. 2004/15287

Keine Eintragung eines Insolvenzvermerks an Grundstück einer BGB -Gesellschaft bei Insolvenz eines Mitgesellschafters

Ist der Schuldner weder als Allein- noch als Miteigentümer registriert sondern nur mit drei weiteren Personen als "Gesellschafter nach BGB " im Grundbuch eingetragen, entspricht dies nicht dem von § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO geforderten Eigentümereintrag.

Normenkette:

GBO § 39 ; InsO § 11 Abs. 2 Nr. 1 § 32 Abs. 1 § 32 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 892 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I. Das Insolvenzgericht hat das Grundbuchamt um Eintragung eines Insolvenzvermerks im eingangs näher bezeichneten Grundbuch ersucht. Eigentümer des Grundstücks ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Mitgesellschafter der Schuldner ist, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Amts- und Landgericht haben die Eintragung abgelehnt. Namentlich § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO erlaube die Buchung des Vermerks nicht.

Das hält das Insolvenzgericht für falsch. Mit der Rechtsprechung verschiedener Landgerichte und mehrerer Stimmen aus dem Schrifttum sei anzunehmen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann in das Grundbuch einzutragen sei, wenn das Grundstück nicht im Eigentum des Schuldners, sondern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehe, deren Mitglied der Schuldner ist.