FG Köln - Urteil vom 27.09.2012
10 K 2838/11
Normen:
InsO § 179; KStG § 11 Abs 1 Satz 2; AO § 251 Abs 3;
Fundstellen:
ZIP 2013, 40

Keine endgültige Veranlagung zu dem am Ende des Abwicklungszeitraums geltenden, niedrigeren Steuersatz nach zuvor ergangenen Zwischenveranlagungen und Berechnungen

FG Köln, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 10 K 2838/11

DRsp Nr. 2012/22276

Keine endgültige „Veranlagung” zu dem am Ende des Abwicklungszeitraums geltenden, niedrigeren Steuersatz nach zuvor ergangenen Zwischenveranlagungen und Berechnungen

Ändert sich während des Abwicklungszeitraums einer Kapitalgesellschaft der gesetzliche Steuersatz, so hat dies keine Auswirkung auf die vergangenen Besteuerungszeiträume. Sind zu diesen bereits Zwischenveranlagungen ergangen, so sind diese endgültig. Es wird nicht das Endergebnis nach Abwicklung einem inzwischen gesenkten Steuersatz unterzogen. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 179; KStG § 11 Abs 1 Satz 2; AO § 251 Abs 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob während der Liquidation durchgeführte „Zwischenveranlagungen” bzw. nach Insolvenzeröffnung „Berechnungen” am Ende des Abwicklungszeitraums durch eine endgültige Veranlagung unter Zugrundelegung des am Ende des Abwicklungszeitraums geltenden Steuersatzes zu ersetzen sind.

Die Firma A GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.12.1993 gegründet. Mit Gesellschafterbeschluss vom 29.12.1997 wurde zum 31.12.1997 die Liquidation der Gesellschaft beschlossen. Der Warenbestand und das Betriebsinventar wurden unter Vereinbarung einer Kaufpreiszahlung in 120 Monatsraten verkauft. Die letzte Rate war demnach im Dezember 2007 zu leisten.