Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 5. September 2005 ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 567 ZPO). Das Landgericht hat ihr gemäß Beschluss vom 15. September 2005 nicht abgeholfen, sodass der Senat als Beschwerdegericht - durch den Einzelrichter - zu entscheiden hat.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung versagt, weil diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Antragsteller die Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs fehlt.
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