KG - Beschluss vom 30.09.2005
7 W 61/05
Normen:
InsO § 92 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 1013
Rpfleger 2006, 161
ZIP 2006, 43
ZInsO 2005, 1217
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 170/05

Keine Geltendmachung eines Insolvenzschadens durch einen einzelnen der betroffenen Masse- oder Insolvenzgläubiger

KG, Beschluss vom 30.09.2005 - Aktenzeichen 7 W 61/05

DRsp Nr. 2005/18550

Keine Geltendmachung eines Insolvenzschadens durch einen einzelnen der betroffenen Masse- oder Insolvenzgläubiger

»Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse geschmälert, handelt es sich auch dann um einen Gesamtschaden im Sinne von § 92 InsO, welcher der Gemeinschaft der (Alt-) Gläubiger zur Last fällt und durch Zahlung in die Insolvenzmasse auszugleichen ist, wenn der Schaden ein Grundstück betrifft, das der Insolvenzverwalter freigegeben hat.«

Normenkette:

InsO § 92 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 5. September 2005 ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 567 ZPO). Das Landgericht hat ihr gemäß Beschluss vom 15. September 2005 nicht abgeholfen, sodass der Senat als Beschwerdegericht - durch den Einzelrichter - zu entscheiden hat.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung versagt, weil diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Antragsteller die Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs fehlt.