FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.02.2004
1 K 20020/00
Normen:
AO (1977) § 69 § 191 Abs. 1 § 309 § 5 § 34 ; BGB § 254 § 398 ; GesO § 10 § 12 ; EStG § 41a Abs. 1 Nr. 2 ;

Keine Haftung nach § 69 AO 1977 bei grober Pflichtverletzung des FA wegen Freigabe einer Forderung; Haftungsbescheides

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 1 K 20020/00

DRsp Nr. 2005/2164

Keine Haftung nach § 69 AO 1977 bei grober Pflichtverletzung des FA wegen Freigabe einer Forderung; Haftungsbescheides

1. Entsteht die Schuld, für die der Geschäftsführer einer GmbH als Haftender in Anspruch genommen wird, weil die Beitreibung der Steuerschulden infolge besonders grober Pflichtverletzung des FA fehlgeschlagen ist, da das FA eine ihm gegenüber erklärte Abtretung eines Kaufpreisanspruches zurück übertragen hat, obwohl diese keine anfechtbare Rechtshandlung nach § 10 GesO gewesen wäre, ist die Haftungsinanspruchnahme rechtswidrig. 2. Die Freigabe der Forderung kann auch nicht mit einer unzulässigen Übersicherung begründet werden, da auf die Rechte aus einer Abtretung verzichtet werden kann, soweit der abgetretene Kaufpreis die rückständigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis übersteigt. 3. Unentschieden blieb, ob ein mitwirkendes Verschulden des Finanzamts bei der von diesem zu treffenden Ermessensentscheidung oder aber bereits bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes des § 69 AO zu prüfen ist.

Normenkette:

AO (1977) § 69 § 191 Abs. 1 § 309 § 5 § 34 ; BGB § 254 § 398 ; GesO § 10 § 12 ; EStG § 41a Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Inhaftungnahme der Klägerin für Lohnsteuerrückstände als ehemalige Geschäftsführerin der vormaligen ... GmbH (nachfolgend: GmbH).