I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch, die der Beklagte für einen der Firma O GmbH & Co.KG bis zur Höhe von 250.000,- DM eingeräumten Kontokorrentkredit übernommen hat. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit Versäumnisurteil vom 28.06.2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch der Klägerin hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil sein Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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