OLG Hamm - Urteil vom 05.07.2006
31 U 220/05
Normen:
HGB § 355 Abs. 1 ; BGB § 607 ; BGB § 765 Abs. 1 ; InsO § 91 Abs. 1 ; InsO § 116 ; ZPO § 531 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 15/05

Keine Kapitalisierung von Zinsen nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses durch Insolvenzeröffnung und Kündigung

OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2006 - Aktenzeichen 31 U 220/05

DRsp Nr. 2008/15571

Keine Kapitalisierung von Zinsen nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses durch Insolvenzeröffnung und Kündigung

Eine Kapitalisierung von Zinsen ist nur möglich, wenn trotz Insolvenzeröffnung und Kündigung ein Kontokorrentverhältnis im Sinn von § 355 Abs. 1 HGB fortbesteht. Ist dies nicht der Fall, darf der Gläubiger die Zinsen nicht ins Kontokorrent einstellen.

Normenkette:

HGB § 355 Abs. 1 ; BGB § 607 ; BGB § 765 Abs. 1 ; InsO § 91 Abs. 1 ; InsO § 116 ; ZPO § 531 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch, die der Beklagte für einen der Firma O GmbH & Co.KG bis zur Höhe von 250.000,- DM eingeräumten Kontokorrentkredit übernommen hat. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit Versäumnisurteil vom 28.06.2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch der Klägerin hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil sein Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt: