ArbG Hamburg, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 389/02
Keine kurzfristige Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch vorläufigen Insolvenzverwalter
LAG Hamburg, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 63/03
DRsp Nr. 2004/12561
Keine kurzfristige Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch vorläufigen Insolvenzverwalter
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann eine Kündigung mit der verkürzten Kündigungsfrist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht aussprechen, da ihm die von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abhängenden Befugnisse der §§ 80 ff InsO nicht zustehen.2. Das gilt auch dann, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 22InsO die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse übertragen worden sind.
Die Parteien streiten um die Befugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, ein Arbeitsverhältnis mit der verkürzten Frist des § 113 I 2 InsO zu kündigen.
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