BayObLG - Beschluss vom 20.10.2022
203 StRR 317/22
Normen:
InsO § 16; InsO § 17; InsO § 19 Abs. 3; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1; SubvG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 513 Js 1366/20

Keine überzogenen Hinweispflichten des Fördergebers im Antrag auf SubventionshilfeCorona-Hilfen als Subventionen nach § 264 Abs. 8 StGBFalschangabe zur Situation des Unternehmens als subventionserhebliche TatsacheAusreichende Bezeichnung der Subventionserheblichkeit im Förderantrag

BayObLG, Beschluss vom 20.10.2022 - Aktenzeichen 203 StRR 317/22

DRsp Nr. 2023/5375

Keine überzogenen Hinweispflichten des Fördergebers im Antrag auf Subventionshilfe Corona-Hilfen als Subventionen nach § 264 Abs. 8 StGB Falschangabe zur Situation des Unternehmens als subventionserhebliche Tatsache Ausreichende Bezeichnung der Subventionserheblichkeit im Förderantrag

1. § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfasst als zulässige Form der formellen Subventionserheblichkeit auch die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsache durch den Subventionsgeber aufgrund von § 2 SubvG in einer - zugangsbedürftigen - Erklärung gegenüber dem Subventionsnehmer.2. Benennt der Subventionsgeber im Antrag eindeutig eine konkrete Voraussetzung, ohne deren Vorliegen die Subvention nicht erteilt wird, ist dem Erfordernis von § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 2 StGB hinreichend Genüge getan.

Tenor

I.

Die Revision der Angeklagten W... gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen.

II.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Normenkette:

InsO § 16; InsO § 17; InsO § 19 Abs. 3; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1; SubvG § 4 Abs. 1;

[Grunde]